Gegen Domino – die Staatsmafia: Vom Rechtsstaat zur Willkürrepublik – Dokumentation zur deutschen Wiedervereinigung, dem größten deutschen Staatsverbr

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Artikelnummer: GUWG Kategorie:

Beschreibung

von Otto Aufschwung (Pseudonym)

Dokumentation zur deutschen Wiedervereinigung, dem größten deutschen Staatsverbrechen.

245 Seiten; 332 Abbildungen; DIN A4;

Gegen Domino – die Staatsmafia:
Vom Rechtsstaat zur Willkürrepublik.
Eine zentrale Leistung der Regierung Kohl.

Mit diesem Buch wird eine detaillierte Dokumentation (> 300 Abbildungen) aus der historischen Zeit der deutschen Wiedervereinigung vorgelegt. Also einer Zeit, in der die deutsche Bundesregierung bekanntermaßen den an sie gestellten Anforderungen in keiner Weise gewachsen war. Mit dieser Dokumentation wird aber nicht nur das Versagen der deutschen Regierung belegt, sondern es zeigt auch, wie ein Staatsapparat immer enger zusammenrückt, um Fehler und Verbrechen öffentlich-rechtlicher Bankorganisationen zu decken. Ober- und oberste Bundesbehörden hatten dabei keine Bedenken, diese Verbrechen mit eigenen, nachgewiesenen Strafdelikten zu unterstützen. Und das, was einmal die deutsche Justiz war, stellte sich bedenkenlos in den Dienst der Staatsverbrecher.

Diese Dokumentation ist in vier große Bereiche unterteilt. Der Erste schildert eine Existenzgründung, deren positive Entwicklung und die von der Hausbank gezielt herbeigeführte Pleite.
Die eine Mauer ist gefallen:

Mon, 08 Nov 1999 18:58:44 -0800
Sehr geehrte Damen und Herrn,

zum Abschluß unserer Recherche, zu der wir Sie bereits informiert hatten, mußte nicht nur das letzte Kapitel unserer Dokumentation

– Gegen Domino – die Staatsmafia –

grundlegend überarbeit werden. Nach einer sich über mehrere Jahre ersteckenden Arbeit können wir heute das größte Regierungsverbrechen seit bestehen der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Und alle, alle Bürger und Steuerzahler sind maßgeblich davon betroffen:

Die bundesdeutsche Regierung unter ihrem Kanzeler Kohl hat nicht nur die Voraussetzungen geschaffen, sondern auch tatkräftig dabei mitgewirkt, riesige, milliardenschwere, uneinbringbare Kredite der Deutsche Banken und Sparkassen von bundeseigenen Banken übernehmen und damit auf die Steuerzahler verschieben zu lassen. Damit konnte der Vorstandssprecher der Deutschen Bank bei 50-Schneider-Millionen ganz erleichtert von Peanuts sprechen: Er hatte Milliarden gespart.

Wir haben auch unsere Dokumentation, bereitgestellt unter:

www.staatsmafia.de
entsprechend angepaßt und in der zugehörigen Anlage auch um bereits vorliegende, schriftliche Reaktionen verschiedener, öffentlicher Personen und Organisationen ergänzt. Und selbst der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages will seinen „abenteuerlichen“ Bundestagsbeschluß neu beraten und neu darüber beschließen.
Wenn Sie interessiert sind:
http://www.staatsmafia.de.
Sollten Sie über Erfahrungen oder Dokumente aus dem Bereich des dokumentierten Regierungsverbrechens verfügen, wären wir für eine Kopie dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

GUWG-Verlag

Der zweite Bereich stellt die von der Bank bei der Engagementsübernahme begangenen Fehler vor, zeigt unvorstellbare Fälschungsverfahren und -strategien und dokumentiert auch, mit welch krimineller Energie und Bedenkenlosigkeit das Top-Management einer Sparkasse versucht, „seine Köpfe“ zu retten und wie es dazu selbst den Versuch unternimmt, alle Organisationen der staatlichen Bankenaufsicht auszutricksen. Weiter wird detailliert vorgestellt, wie, mit nachträglicher Genehmigung der staatlichen Bankenaufsicht, incl. deren führenden Vertretern, der Deutsche Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, eine nochmalige Überarbeitung der gesamten Aktenlage erfolgt. Als Partner für alle nochmaligen Fälschungen und Manipulationen schaltet sich die Deutsche Ausgleichsbank ein. Mit deren „professionell“-krimineller Unterstützung gelingt es, Gesetze und Richtlinien zu umgehen, Millionenkredite zu verschieben, 150 Arbeitsplätze zu vernichten und einen kapitalen Betrug umzusetzen (die wichtigsten, festgestellten Manipulationskriterien sind in einer Checkliste zusammengestellt). Hinsichtlich der „Rückendeckung“ durch die Bankenaufsicht, werden hier selbst Manipulationen der KWG- (Kreditwesengesetz-) Meldungen (§§13,14 KWG) geduldet. Auch die Abgabe von Falschaussagen, selbst im Namen des Präsidenten der Deutschen Bundesbank, ist für diese Leute kein Problem. Und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaKred) begründet die Fälschungen und Betrügereien damit, daß die Sparkassen der neuen Bundesländer selbst 1994 noch mit ihrer Umstellung auf die Marktwirtschaft im Verzug waren, was soviel heißt, daß dabei kein Gesetz Gültigkeit hatte oder auch nur „störend im Weg stand“ und somit jede Machenschaft erlaubt war.

Im nächsten Bereich dieses Buches wird der Weg einer mehrjährigen, juristischen Aufarbeitung vorgestellt. Um die staatlichen Bankenstrukturen, die sich bis hin zur Bundesbank strafrechtlich relevant engagiert hatten, nun nicht juristisch zu belangen, gelingt es der Staatsanwaltschaft, nicht etwa die staatlichen Fälscher und Betrüger, sondern den Betrogenen anzuklagen. Es wird ein Strafanzeigeverfahren gegen die Sparkassenfälscher und -betrüger vorgestellt, in dessen Ablauf, dank eines noch unbeeinflußten Gerichts, die gesamten Bankakten erst beschlagnahmt und dann kopiert werden konnten. Dazu werden die Aussagen der beschuldigten Bankangestellten und auch die Stellungnahmen der befreundeten Behörden vorgestellt. Neben den Machenschaften der Staatsanwälte sind auch die parteiverräterischen Praktiken der Rechtsanwälte enthalten, die, um dem Kläger für die weitere, rechtliche Aufarbeitung die finanzielle Grundlage zu entziehen, selbst vor Unterschriftenfälschungen, Betrug und Unterschlagung, zum Schaden ihres eigenen Mandanten, nicht zurückschrecken. Weiterhin werden Gerichtsurteile eines Land- und Oberlandesgerichts gezeigt, die nur noch als reine Justizwillkür zu werten sind. Es werden Schriftsätze und Urteile analysiert. Schriftsätze einer Sparkasse, deren Inhalte nicht nur völlig absurd sind und durch Belege der gleichen Sparkasse in allen Punkten widerlegt werden, sondern die ausschließlich auf dem Zeugnisangebot eines der Hauptbetrüger basieren, der weder geladen, noch von einem der Gerichte angehört wird. Und Urteile, die Rechtswillkür in Reinkultur dokumentieren. Weiter wird gezeigt, wie durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eine Revision beim Bundesgerichtshof „vermieden“ werden kann. Das gesamte Justizsystem der Bundesrepublik Deutschland als „zielorientiertes“ Willkürinstrument.

Der letzte Bereich dieser Dokumentation beschäftigt sich mit den politischen Auftraggebern, Hintermännern und Verantwortlichen, also den Personen, die für sich in Anspruch nehmen können, daß sie das „öffentliche Interesse“ vertreten. Weiter wird das gesamtpolitische Umfeld aufgedröselt und gezeigt, daß diese staatlichen Verbrecherstrukturen nicht etwa für den hier dokumentierten Einzelfall installiert wurden, sondern daß dieser nur einen winzigen Teil des Abbruchs des Regierungsprogramms „Aufschwung Ost“ darstellte. Schon allein die aufwendig installierten Strukturen führen zu dem Schluß, daß von den gleichen Behörden und nach ähnlichen Verfahren eine Vielzahl von Existenzgründer betroffen gemacht und willkürstaatlich abgewickelt wurde. Abschließend wird die Reaktion der verschiedenen, informierten und angesprochenen Mitglieder des Deutschen Bundestages vorgestellt, insbesondere die ihres Präsidenten und die der Führer der wichtigsten Ausschüsse.

Offensichtlich scheint die Vorstellung zu herrschen, daß Politik sich vom jeweils gültigen Recht definieren bzw. einschränken läßt. Eine typisch unpolitische deutsche Einschätzung. Verfolgt man die geschichtlichen, die zeitgeschichtlichen und auch die aktuellen politischen Entwicklungen, so muß doch wohl jeder feststellen, daß jedes Recht nur soweit von Bedeutung und politischer Relevanz ist, wie es demjenigen, der seine Politik macht, von Nutzen, und sei dieser auch nur argumentativ, ist. Denn Recht kommt von Rechtfertigung. Auch, und insbesondere, in der Politik. Zu keiner Zeit ließ sich irgendeine Politik von bestehenden oder gültigen Rechten einschränken, wurden und werden Rechte doch immer einzig von den herrschenden Politikern definiert. Und dies gilt nicht etwa nur für irgendwelches Zivil- oder Strafrecht, sondern auch für das sogenannte Staatsrecht. Also, das Recht zum Gegenstand einer politischen Diskussion zu machen, kann eigentlich immer nur heißen, eine Rechtfertigung für seine politischen Ansichten zu suchen, was nackter politischer und konzeptioneller Verzweiflung gleichkommt.

Wer politisch mitreden will, der sollte nicht nach Rechtfertigungen suchen, die zu irgendeiner Zeit von irgendwelchen Politikern für die eigene Politik erdacht wurden, sondern jeder, der tatsächlich menschliche und an Menschen, Natur und menschlichen Gemeinschaften orientierte Interessen verfolgt oder diesen gar nachgeht, der muß sein Recht aus Menschen, Natur und Gemeinschaften selbst herleiten. Da dies aber für jede Art der geschichtlich bekannten Politikpraktiken gilt, die als solche ja immer nur eine Form des Betruges zur Aufrichtung einer Herrschaft über die Menschen, über die Natur und über die menschlichen Gemeinschaften war, wäre es doch langsam an der Zeit, dies zunächst einmal ganz einfach zu akzeptieren. Solches müßte dann zu der Feststellung führen, daß jede Ideologie, erst recht jede Weltanschauung, einzig nur politischen Herrschaftsinteressen irgendeiner Gruppe dient. Wer menschliche Politik – um bei diesem Begriff zu bleiben – betreiben will, der wird an dem Anspruch des einzelnen Menschen nach seiner Freiheit schlecht vorbeikommen. Politik für den Menschen betreiben zu wollen verlangt somit bereits in der eigenen geistigen Einstellung eine Freiheit jenseits jeden politisch definierten Rechts. Denn das tatsächliche menschliche Recht ist das Recht darauf, als Mensch leben zu dürfen.

Wer bei den bestehenden, weltweit dominierenden, herrschaftspolitischen Zuständen eine Änderung, eine Verbesserung, für die Menschen, für alle Menschen, erreichen will, der ist gezwungen, geistig völlig andere, vielleicht auch völlig neue, Wege zunächst zu denken und dann auch zu gehen. Haben allein doch alle bisher praktizierten politischen Wege und Alternativen letztlich erst zu den heutigen Zuständen geführt, oder waren sie zumindest nicht geeignet, dieses Ergebnis zu verhindern. Nur geht es heute darum, nicht nur etwas Geplantes, etwas Kommendes zu verhindern, sondern, was noch weitaus schwieriger ist, es geht darum, etwa Bestehendes zu beseitigen, wobei dieses Bestehende über eine Machtpotenz verfügt, wie sie zuvor noch nie vorhanden war.

Dies soll nun nicht als oberschulmeisterlicher Kommentar eines Ungefragten verstanden werden, denn viel zu sehr respektiere ich alle und jeden, die über ihren persönlich-privaten Tellerrand hinausdenken und sich für gemeinschaftliche Interessen engagieren. Nur ist es allein schon vernunftmäßig leider so, daß jeder, der nach einer Befreiung strebt, diese zunächst in sich, in seinem eigenen Denken, vollzogen haben muß. Solches gilt für jedermann; die Freiheit der Gemeinschaft findet immer im eigenen Kopf eines jeden Mitglieds der Gemeinschaft statt. Wer dies nicht beachtet, dem ist es bestenfalls gelungen, das geistige Hamsterrad zu wechseln; verlassen hat er es längst nicht, auch wenn ihm ein Namensschild mit der Aufschrift „BRD“ oder „Deutsches Reich“ angeheftet wird.

G. Ullrich

Bundesrepublik Deutschland:
Souveräner Staat oder noch immer unter Besatzungsrecht?
Von Hans-Peter Thietz, ehemaliger Abgeordneter der letzten, frei gewählten Volkskammer der DDR und des Europa-Parlaments

Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.

Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.

Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:

Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.«

Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, daß keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen »Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.

Der Überleitungsvertrag

Dieser »Überleitungsvertrag« umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.

Eine seltsame »Vereinbarung … «

Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«,
veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:

»3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8

DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3

SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2

NEUNTER TEIL: Artikel 1

ZEHNTER TEIL: Artikel 4«

Doch damit noch nicht genug:

Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 …« (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, daß die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.

Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 … «(siehe oben) festgelegt wird, daß er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?

Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1.

Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:

»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«

Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.

Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.

Berlin bis heute unter Sonderstatus

Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel: »Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin«.

Dieser Vertrag vom 25.9.1990 ist zu finden im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seiten 1274 ff.

Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abgeschlossen worden.
Daß es sich hierbei um einen Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.

Der Abschluß zweier gleichgelagerter Verträge – einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für Berlin – kann nicht anders interpretiert werden, als daß von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben worden ist.

Ist Berlin also die Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne gemäß fortgeltenden Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter »Vereinbarungen« und »Übereinkommen« ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein?

Aus all diesen Verträgen und Vorgängen ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, daß sie dringend einer Klärung bedürfen!

Leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter fortgeltenden Bestimmungen früheren Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?

Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter einem verdeckt fortdauernden Sonderstatus steht?

Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muß, daß sie in deutschem Interesse handelten.

Also müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.

Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte« vom 16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) ausdrücklich verankert ist: »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung«?

Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?

Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel

die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißachtende Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien zunehmend aufgeweicht werden und der nach den Worten Allan Greenspans keinen Bestand haben wird?
die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen?
den Umbau der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?
die sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte »uneingeschränkte« Solidaritätserklärung mit den USA und ihren geostrategischen Zielen und damit die eigene Gefährdung durch die Zusage von Kampfbeteiligungen?
All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, daß wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluß eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können.

Dies folgt auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:

»Vorbehaltlich … einer Friedensregelung mit Deutschland … «

»Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.«

Ein weiteres Beispiel:

Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es:

»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.«

»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.«

Rechtlos gegen alliiertes Unrecht und ohne Friedensregelung

»Ansprüche und Klagen … werden nicht zugelassen.«

Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also für eigene terrorartige Kriegshandlungen, für die man bei den Nürnberger Prozessen Deutsche zur Rechenschaft gezogen hat und bis heute strafverfolgt, niemals angeklagt werden dürfen, – denken wir nur an die höllenhaften Infernos der Flächenbombardierungen deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden von Opfern unschuldiger Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und Vertriebener nach Kriegsende.

Besondere Aufmerksamkeit verdient jedoch die oben zitierte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: » … geschlossen haben oder schließen werden«.

Dies heißt nichts anderes, als daß die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben … «.

Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formulierungen zu streichen.

Deutschland gilt völkerrechtlich nach UNO-Satzung nach wie vor als »Feindstaat«

Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.

Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert überfällige Friedensregelung denn endlich erhalten?

Wo finden wir hierzu einen Vertragspartner für die deutsche Seite, wenn gemäß Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2 BvF 1/73):

»Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; ( …). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (…) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches (…). Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des GG.«

Dieses Urteil gilt ganz unzweifelhaft auch für die BRD nach der Vereinigung von Mittel- und Westdeutschland, weil der „Geltungsbereich des GG“ eben nicht das Deutsche Reich umfaßt.

Offene Fragen …

Existiert das Deutsche Reich fort, ist auch seine Verfassung, die Reichsverfassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch zur Zeit überlagert vom Grundgesetz, weil das Deutsche Reich eben »nicht handlungsfähig« ist.

Wer also ist nun völkerrechtlich befugt, den überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben?

Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland« (so die offizielle Bezeichnung) ist zum anderen keine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern ein Nachkriegsprovisorium, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten »für« die BRD.

So fehlen ihm die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente.

Die grundlegende demokratische Forderung »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus« (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen zu können.

Das gilt insbesondere für existenzielle Fragen wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für die Abschaffung der DM und andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger übergangen und versucht wird, durch millionenschwere Werbekampagnen den Widerstand der Bürger zu brechen.

Wann endlich werden wir die Möglichkeit haben, über eine uns im Grundgesetz Artikel 146 zugesicherte eigene Verfassung zu entscheiden, die dem Bürger ein wahrhaftiges und absolutes, uneingeschränktes Bestimmungsrecht garantieren sollte, wie in unserem Schweizer Nachbarland?

Wann wird hierfür eine Deutsche Nationalversammlung einberufen?

Wäre das nicht die vornehmste Aufgabe des über allen Parteien stehen sollenden Herrn Bundespräsidenten, endlich tätig zu werden? Jeder sich für unser Volk noch verantwortungsbewußt fühlende Bürger würde hierbei gern mitwirken.

Wann endlich können wir in freier Entscheidung über unsere Verfassung entscheiden?

Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter westalliierter Oberhoheit für die Bundesrepublik geschaffene Grundgesetzes lautete bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 31.8.1990 wie folgt:

»Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«

Mit Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil II vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:

»Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«

Da die Einheit und Freiheit Deutschlands aber eben noch nicht vollendet worden ist, wie die aufgezeigten fortgeltenden Souveränitätsbeschränkungen beweisen, ergeben sich a) die staatsrechtliche Frage, ob und ab wann es denn überhaupt gilt und b) die bleibende Aufforderung an das deutsche Volk, in freier Entscheidung eine Verfassung zu beschließen, die allein die letzte, in freier Entscheidung gegebene Reichsverfassung von 1919 ablösen könnte.

Urteilen Sie selbst: Wie lange soll dieser friedensvertraglose und verfassungsrechtlich unbefriedigende Zustand noch andauern?

Hinweis: Den Wortlaut der in dieser Ausarbeitung genannten Verträge und der UNO-Feindstaatenklauseln können Sie gegen Kostenerstattung bei uns anfordern.

ViSdP: Hans-Peter Thietz, Zum Backhaus 6, 54552 Gefell.
Fax: 02692-931711.
Weltnetz: Thietz@erde2000.de

Erich Mayer schreibt:
Ich denke, daß es immer noch Menschen gibt, die über diese Zusammenhänge nicht in Gänze informiert sind. Man muß sich diese schizophrene Situation einmal vorstellen: Da gibt es zwei Deutschlands – einmal das Deutsche Reich (UNO-Feindstaat), das laut mehrfacher Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (als Völkerrechtssubjekt) noch immer existiert, aber mangels institutionalisierter Organe nicht handlungsfähig ist und zum anderen die Bundesrepublik Deutschland, (noch immer alliiertes Besatzungsprovisorium), die aber kein Staat ist und auch nie einer sollte !!!

Da stellt sich doch die Frage, welchem Gebilde wir, das Deutsche Volk, angehören ? Sucht man in deutschen Gesetztestexten nach dem sog. „Bundesbürger“, so wird man nicht fündig – es gibt keine Definition ! Unsere Staatsbürgerschaft definiert sich einzig und allein aus dem § 1 Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetzes von 1913, das von der Regierung Schröder 1999 in Staatsangehörigkeits-Gesetz umbenannt wurde („Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt …“ – siehe http://gesetzesweb.de/StAG.html). Und da unsere sog. „Volksvertreter“ dieses Passus nicht ändern dürfen (schließlich ist die BRD nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches), versucht man es halt über die Hintertür einer Europäischen Verfassung. Auch so kann man ein Volk -zumindest auf dem Papier- eliminieren.

Ob es den Menschen in diesem Lande nun paßt oder nicht (besonders den krankhaft anti-nationalen): Wir alle sind Reichsbürger ! Das ist nun mal unser Status. Und das sollten wir gegenüber den „Herren da oben“ bei jeder sich passenden Gelegenheit in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bingen ! Ganz nach dem Motto: „Sucht Ihr Euch einen anderen Zirkus – und wir suchen uns andere Clowns“. Und zwar welche, die wirklich unsere Interessen vertreten und es zulassen, daß wir endlich eine Verfasssung und einen Friedensvertrag bekommen. Nicht jeder ist zum Staatsmann geboren, deshalb sollten wir für eine künftige deutsche Volksvertretung diejenigen auswählen, die aufgrund ihres Sachverstandes in der Lage sind, ein Volk zu führen. Und nicht solche Witzfiguren wie Gerster, der sich -wie alle anderen- die Taschen auf unsere Kosten füllt.

Wir sollten den aufrechten Gang wieder einführen – und uns ein Beispiel nehmen am irakischen Volk. Was 1989 in Mitteldeutschland geklappt hat, müßte doch auch landesweit funktionieren … Mutige Initiativen gibt es viele (damit meine ich nicht das fremdgesteuerte Kasperletheater namens kommissarische Reichsregierung). Woran es mangelt, ist eine gewisse Koordination. Oder sollte ich etwas verpaßt haben und es gibt sowas schon ? Egal wie – ich wäre auf jeden Fall dabei.

E. Mayer

20.01.2004
Die UNO im Dienst der USA
Der US-Statthalter im Irak, Paul Bremer, hofft darauf, daß die UN schnell in den Irak zurückkehrt – denn die UN „habe viel Erfahrung mit der Vorbereitung von Wahlen und dem Schreiben von Verfassungen“.
Wohl war – doch was kaum einer weiß: Die UNO ist einst gegen den Feindstaat Deutschland gegründet worden und die Feindstaatenklausel gegen Deutschland und Österreich hat noch heute Bestand.

Die meisten Gutgläubigen und Naiven glauben, die UNO würde jederzeit und überall für die Menschenrechte eintreten und wundern sich bestenfalls darüber, daß die Amerikaner gegen Beschlüsse der „United Nations“ (Vereinte Nationen) ihre Politik durchsetzen, ohne daß das Konsequenzen hat.
Das ist aber gar nicht weiter verwunderlich, wenn man sich mal näher mit dem Wesen der UN befaßt.
Am 9. November 1990 gab der UN-Pressereferent folgende Erklärung ab:
„Die UNO ist eine Organisation, die von den Siegermächten des 2. Weltkriegs geschaffen wurde.
Sie ist Ausdruck der Veränderungen, die sich aus der Niederwerfung des nationalsozialistischen Deutschlands ergeben haben und nicht geschaffen, um diese wieder umzukehren.
Die „Vereinten Nationen“ sind keine Weltregierung, auch kein Völkergerichtshof, sondern eine politische Organisation, die die Kräfteverhältnisse in der Welt … widerspiegelt.
Die Handlungsfähigkeit der Weltorganisation hängt stark vom politischen Willen der Mitgliedsländer, insbesondere der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ab.“

Und diese fünf „Ständigen Mitglieder“ – ausgestattet mit einem Vetorecht, mit dem praktisch alle Beschlüsse gegen den Willen eines dieser Staaten verhindert werden können – sind natürlich die Siegermächte des 2. Weltkrieges! Alle anderen Staaten sind bestenfalls eine Stafette ohne Wirkung, die hier und da eine Empfehlung aussprechen darf.

Am 1. Januar 1942 traten 26 Staaten gegen Deutschland, Italien und Japan zusammen und gründeten die Vorläuferorganisation der „Vereinten Nationen“.
Am 24. Oktober 1945 trat die „Charta der Vereinten Nationen“ in Kraft – an der Verabschiedung dieser Charta durften nur die Staaten teilnehmen, die Deutschland den Krieg erklärt hatten!
Und an jenem Tag wurde auch die Feindstaatenklausel beschlossen, die besagt, daß die Feindstaaten sich nicht auf die Menschenrechte der UN berufen dürfen!

Das Völkerrecht galt also ausdrücklich nicht für Deutschland – so rechtfertigten die Besatzungsmächte ihre Verstöße gegen das Völkerrecht, die Beseitigung der deutschen Reichsregierung, die Nichtachtung der deutschen Selbstbestimmung, die Teilung Deutschlands, die andauernde Besatzung und der Installierung eines Fremdsystems.
Das änderte sich auch durch den Beitritt der BRD zur UNO nicht – tatsächlich wurde Deutschland als Nettozahler gebraucht und ist dann schnell zweitstärkster Zahlmeister dieser US-Einrichtung geworden.
Wenn ein Außenminister Fischer dann dort so tut, als ob irgendjemand seinen Worten Bedeutung beimißt, dann mag das subjektiv verständlich sein – doch in Wirklichkeit sind sie ohne jede Bedeutung und Auswirkung.

Auch dem Irak soll nun die Demokratie aufgezwungen werden – und die verblendeten Schäfchen dieser Welt jubeln dazu auch noch.
Denn unter diesem Deckmäntelchen der „Demokratie“ werden tatsächlich die amerikanischen Weltherrschaftsansprüche verwirklicht – und die UNO ist dabei nichts anderes als ein äußerst nützliches Instrument der USA.
Zuletzt leider etwas hinderlicher, denn schöner wäre es doch gewesen, wenn die Vollversammlung der UNO die amerikanischen Kriegspropagandalügen vor dem Irak-Krieg geglaubt und dem Angriff auf den Irak zugestimmt hätte.
Dann wäre auch jetzt die Situation für die USA einfacher – denn nun stellt sich heraus, daß man die Situation im Irak nicht alleine in den Griff bekommt und auch die Lasten kaum noch tragen kann.
Gegen das Deutsche Reich hatte man im Namen der „Menschenrechte“ noch genügend nützliche Helfer mobilisieren können – diesmal wird das für die Amerikaner schwieriger.

Die technischen Errungenschaften der Nachrichtenübermittlung haben vor allem dazu geführt, daß das schöne amerikanische Bild von den „Guten“ und den „Bösen“ und den „Gerechten“ und den „Schurken“ nicht mehr geglaubt wird.
Dagegen wird der wahre Charakter der „One-World-Strategen“ und deren Absichten immer offensichtlicher – die Welt steht somit vor einem Umbruch und das amerikanische Weltmachtsstreben vor seinem Ende.

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